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Satzung
(in der Fassung vom 09.01.2004 mit der Änderung vom 14.01.2005) |
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Paragraphen
Anlagen
(1-5 = Aufgaben der Vorstände)
Präambel |
Am 03. Februar 1979 schlossen sich Bürger und Gemeindemitglieder der Pfarrgemeinde St. Markus München - Neuaubing zu einem Verein zusammen, um gemeinsam das bayerische Brauchtum im Rahmen des jährlichen Aufstellens eines Maibaumes, sowie die damit verbundenen gesellschaftlichen Aktivitäten, zu pflegen. |
Im Jahre 2004 entschloss sich diese Gemeinschaft, zukünftig als eingetragener Verein zu handeln. |
§ 1 Name und Sitz des Vereins |
1. |
Der Verein führt den Namen |
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„Maibaum-Verein St.Markus München - Neuaubing e.V.“ |
2. |
Sitz des Vereins ist München. |
3. |
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. |
§ 2 Zweck des Vereins |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
1. |
Der Verein stellt alljährlich am 1. Mai auf dem Kirchplatz vor der Pfarrkirche St. Markus in München - Neuaubing einen Maibaum auf. Dies geschieht unter Beachtung bayerischer Traditionen im Sinne der Pflege unseres heimatlichen Brauchtums. |
2. |
Der Verein organisiert und finanziert verschiedene (wiederkehrende) öffentliche und nichtöffentliche Einsätze, Feste und Mitgliederveranstaltungen und führt diese durch. Neben den Einsätzen rund um den Maibaum sind dies u. a. |
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a) |
Festzug durch München - Neuaubing am 1. Mai |
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b) |
Stadtteilfest rund um das Aufstellen des Maibaums |
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c) |
Hoagartn mit Mundartlesung |
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d) |
Jahrtags-Gottesdienst |
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e) |
Vereinsabende |
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f) |
Vereinsausflug |
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g) |
Theaterbesuch |
3. |
Der Verein stellt Fahnen- und Spalierabordnungen bei |
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a) |
Hochzeiten, Jubiläen und Beerdigungen seiner Mitglieder und bei nahe stehenden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens |
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b) |
Festen, Gedenk- und Feiertagen des Vereins, befreundeter Vereine, der Pfarrei und bei Nachbarpfarreien |
4. |
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Der Verein erstellt jährlich einen Vereinshaushalt. Dieser stellt die Finanzierung der unter § 2 I-III genannten Aktivitäten sicher. Die Bildung von geringen Rücklagen ist möglich. |
5. |
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
§ 3 Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 4 Mitglieder |
1. |
Jeder Bürger kann Mitglied des Vereins sein. |
2. |
Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
3. |
Minderjährige benötigen für ihre Mitgliedschaft die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. |
4. |
Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
5. |
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Die Abstimmung darüber erfolgt in der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind vom jährlichen Vereinsbeitrag nach § 7 I befreit. |
§ 5 Mitgliedschaft |
1. |
Dauer der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft läuft jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlt wird (§ 5 III c). |
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Der Schrift- und Protokollführer erstellt jährlich eine aktuelle Mitgliederliste. Diese wird, mit Genehmigung der Mitglieder, an alle Mitglieder verteilt. |
2. |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen ist freiwillig. |
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Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern, zu unterstützen und die vom Vorstand im Interesse des Vereins ausgesprochenen Empfehlungen bzw. notwendigen Anordnungen zu befolgen. Zu den Pflichten jedes Mitglieds gehört insbesondere die rechtzeitige Entrichtung des Mitgliedsbeitrags. |
3. |
Ende der Mitgliedschaft |
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Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. |
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Die Mitgliedschaft endet: |
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a) |
durch Austritt |
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Erklärt ein Mitglied seinen Austritt aus dem Verein, erlischt die Mitgliedschaft am 31. Dezember des Jahres, in dem der letzte Beitrag gezahlt wurde. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. |
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b) |
durch Tod |
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Im Falle des Todes erlischt die Mitgliedschaft sofort. |
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Anmerkung:
Zum Gedenken werden die Namen verstorbener Vereinsmitglieder in ein Totenband, das bei allen Einsätzen der Fahnenabordnung mit der Fahne mitgeführt wird, eingestickt. |
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c) |
durch rückständige Beitragszahlung |
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Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, die bis zum 1. Mai des laufenden Jahres - trotz vorangegangener Mahnung - ihren Beitrag nicht entrichtet haben, erlischt rückwirkend zum 31. Dezember des Vorjahres. |
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d) |
durch Ausschluss |
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Ein Mitglied kann bei Verletzung der Satzung, bei grober Verletzung von Sitte und Anstand und bei Schädigung des Ansehens des Vereins ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist der Betroffene zu hören. |
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Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss binnen vier Wochen ab Zustellung des Vorstandsbeschlusses zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. |
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Ein Mitglied muss bei Verurteilung wegen eines Verbrechens ausgeschlossen werden. |
§ 6 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit |
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a) |
Jedes Mitglied hat Stimmrecht in den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen (§ 8 1.1.1.a + 1.1.1.b). |
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b) |
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung auf andere Personen ist nicht zulässig. |
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c) |
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
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d) |
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf (ausgenommen Vorstandswahl). |
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e) |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
§ 7 Beiträge und Mittelverwaltung |
1. |
Vereinsbeitrag |
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a) |
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag (Anlage 7). |
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b) |
Die Höhe und die Zahlungsweise werden vom Vorstand vorgeschlagen. Die Abstimmung darüber erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Für die Anpassung der Beitragsregelung ist keine Satzungsänderung notwendig. |
2. |
Verwendung der Vereinseinnahmen |
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a) |
Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
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b) |
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwands. |
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c) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. |
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d) |
Der Kassenwart legt jährlich bei der „Versammlung zur Abgabe des Rechenschaftsberichts“ die Abrechnung des Vorjahres vor. |
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e) |
Die Abrechnung wir vom Revisor (bzw. den Revisoren) vorher auf Richtigkeit geprüft. |
§ 8 Organe des Vereins und sonstige Ämter |
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung in Form der „Jahreshauptversammlung“ und der „Versammlung zur Abgabe des Rechenschaftsberichts“ (Rechenschaftsbericht) sowie der „Vorstand“. |
1.1. |
Mitgliederversammlung |
1.1.1. |
ordentliche Mitgliederversammlung |
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a) |
Jahreshauptversammlung |
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Die Jahreshauptversammlung tritt einmal im Jahr (in der Regel Anfang Januar) zusammen. Sie ist – unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder – beschlussfähig. Sie wird vom Ersten Vorstand, im Falle seiner Verhinderung vom Zweiten Vorstand, einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe im Terminblatt und durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse. |
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Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte: |
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- Berichte der Vorstände |
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- Information der Mitglieder über Termine und Veranstaltungen |
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- Abstimmung über Vorschläge der Vorstandschaft |
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- Abstimmung über Satzungsänderungen |
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- Ehrungen |
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- Anträge |
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- Sonstiges |
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b) |
Versammlung zur Abgabe des Rechenschaftsberichts |
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Die Versammlung zur Abgabe des Rechenschaftsberichts tritt einmal im Jahr (in der Regel innerhalb von 8 Wochen nach dem 1. Mai) zusammen. Sie ist – unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder – beschlussfähig. Sie wird vom Ersten Vorstand, im Falle seiner Verhinderung vom Zweiten Vorstand, einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe im Terminblatt und durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse. |
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Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte: |
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- Berichte der Vorstände |
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- Vorlage des Kassenberichts (Abrechnung des Vorjahres) durch den Kassenwart |
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- Vorlage einer vorläufigen Abrechnung der Aktivitäten um den 1.Mai des laufenden Jahres durch den Kassenwart |
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- Information der Mitglieder über Termine und Veranstaltungen |
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- Abstimmung über Vorschläge der Vorstandschaft |
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- Entlastung der alten Vorstandschaft (sofern notwendig) |
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- Neuwahl der Vorstandschaft alle 2 Jahre (Anlage 6) |
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- Neuwahl des Revisors/der Revisoren alle 2 Jahre |
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- Ehrungen |
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- Anträge |
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- Sonstiges |
1.1.2. |
außerordentliche Mitgliederversammlung |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit von der Vorstandschaft einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Diesem Antrag muss spätestens nach vier Wochen stattgegeben werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird schriftlich und durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse mindestens eine Woche zuvor bekannt gegeben. |
1.2. |
Vorstand nach § 26 BGB |
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a) |
Zusammensetzung |
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Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: |
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Erster Vorstand Zweiter Vorstand Kassenwart Schrift- und Protokollführer Wachkoordinator |
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Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
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Der Vorstand steht nur in einem Rechtsverhältnis zum Verein, nicht zu den einzelnen Vereinsmitgliedern. |
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b) |
Aufgaben des Vorstands |
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Die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in den Anlagen 1 bis 5 zu dieser Satzung definiert. |
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Der Vorstand leitet den Verein und vertritt diesen nach außen. Die Vorstandschaft führt die laufenden Vereinsgeschäfte und trifft Entscheidungen in eigener Verantwortung wobei finanzielle Entscheidungen über € 250,-- bzw. weitreichende Entscheidungen gemeinsam mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen werden müssen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen (§ 8 2 a). Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. |
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a) |
Ausschüsse und Arbeitskreise |
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Der Vorstand kann zur Planung und Durchführung spezieller Aufgaben zeitlich begrenzte Ausschüsse und/oder Arbeitskreise berufen. |
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Die Auswahl der Teilnehmer erfolgt durch den Vorstand aus den sich zu diesen Aufgaben bereit findenden Vereinsmitgliedern. |
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Über die Tätigkeit der Ausschüsse und/oder Arbeitskreise wird in der Mitgliederversammlung berichtet. |
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b) |
Maibaummeister |
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Die Auswahl erfolgt durch den Vorstand aus den sich zu dieser Aufgabe bereit findenden Vereinsmitgliedern. |
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Der Maibaummeister ist verantwortlich für das reibungslose Aufstellen und Umlegen des Maibaumes sowie für das Einhalten der Sicherheitsbestimmungen. |
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c) |
Revisor |
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Der Revisor (bzw. die Revisoren)
werden vom Vorstand in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Abgabe des Rechenschaftsberichts (§ 8 1.1.1. b) vorgeschlagen. |
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Gewählt wird mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Amtszeit läuft parallel mit der Amtszeit des Vorstands. |
§ 9 Vorstandswahl |
Die Vorstandswahl wird in der Wahlordnung geregelt (Anlage 6). |
1. |
Die Wahl des Vorstands erfolgt alle 2 Jahre bei der Versammlung zur Abgabe des Rechenschaftsberichts. |
2. |
Wahlberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder. |
3. |
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden (ausgenommen Briefwahl). Eine Übertragung auf andere Personen ist nicht zulässig. |
4. |
Gewählt wird in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit. |
5. |
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds rückt jeweils der Kandidat, der bei der letzten Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl hatte, nach. Ist dieser nicht bereit, bzw. ist kein anderer Kandidat vorhanden, müssen Neuwahlen für diesen Vorstandsposten bei der nächsten Mitgliederversammlung angesetzt werden. Die Amtsperiode des Ersatzmitglieds endet mit der Amtszeit der verbliebenen Vorstände. |
§ 10 Haftung, Versicherung |
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1. |
Haftung |
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a) |
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. |
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b) |
Handlungen des Vorstands in Vertretung des Vereins werden dem Verein zugerechnet. Sie binden den Verein. Ihn treffen die aus einem abgeschlossenen Vertrag entstehenden Verpflichtungen, ihm stehen aber auch die Rechte aus dem Vertrag zu. |
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c) |
Der Vorstand selbst haftet nur, wenn er seine Vertretungsbefugnis überschritten hat. Der Verein haftet auch für den Schaden, den der Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig in Ausübung seines Amtes einem Dritten zufügt, sofern die eigene Versicherung nicht vorrangig in Anspruch genommen werden kann. |
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Der Verein schließt zur Absicherung seiner Mitglieder bei Vereinseinsätzen und seines Vereinsvermögens eine Haftpflichtversicherung bzw. eine Sachversicherung ab (Anlage 8). |
§ 11 Auflösung des Vereins |
1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse. |
2. |
Für den Beschluss ist die Zustimmung von 3/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder notwendig. |
3. |
Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke* fällt das Vereinsvermögen in das Vermögen der |
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Katholische Kirchenstiftung St. Markus, Wiesentfelserstr. 49, 81249 München |
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die es ausschließlich und unmittelbar* für gemeinnützige Zwecke in München - Neuaubing zu verwenden hat. |
4. |
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorstand und der Zweite Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. |
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* Satzungsänderung vom 14.01.2005 (kursiv gedruckt) |
§ 12 Satzungsänderungen |
1. |
Satzungsänderungen können nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist dazu die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder notwendig. |
2. |
Die in den Anlagen niedergelegten Ausführungen sind hiervon ausgenommen. |
§ 13 Inkrafttreten |
Die Satzung tritt am 09.01.2004 in Kraft. |
§ 14 Schlussbestimmung (Salvatorische Klausel) |
Sollte ein Punkt der Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dieser Punkt gestrichen oder durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Willen der Satzungsgeber am Nächsten kommt. Dies hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der gesamten restlichen Satzung. |
München - Neuaubing, den 09.01.2004* |
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Günter Bauer Erster Vorstand |
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Dietmar Ressel Zweiter Vorstand |
Reinhard Bauer Kassenwart |
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Alfred Lehmann Schrift- und Protokollführer |
Manfred Rickert Wachkoordinator |
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Fritz Wellisch Revisor |
Helmut Abstreiter Revisor |
* incl. Satzungsänderung vom 14.01.2005 |
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Anlage 1 (Aufgaben des Ersten Vorstands) |
Der Erste Vorstand soll nach Möglichkeit, wie auch alle anderen Vorstände und Vereinsmitglieder, bei Vereinsaktivitäten, Festen und anfallenden Arbeiten im gesamten Vereinsjahr anwesend sein und mitarbeiten. |
1. |
Er hat umfassendes Wissen über die Zusammenhänge im Verein, die Verbindungen und Kontakte nach außen sowie über die laufenden Aktivitäten. |
2. |
Gemeinsam mit den anderen Vorständen leitet er den Verein und führt die Vereinsgeschäfte. Er ist Anlaufstelle für Mitglieder, für den Vereinsschriftwechsel und ist Ansprechpartner für andere Vereine. Besonders obliegt ihm hier: - die Beantwortung und Ausarbeitung des Schriftverkehrs in Zusammenarbeit mit dem Schrift-und Protokollführer - die Weitergabe von Informationen an die Vorstände und Vereinsmitglieder - das Schließen von Verträgen und die Absprache von Terminen - die Mitgliederbetreuung (Überbringung der Terminlisten, Einladungen usw. mit gleichzeitigem einkassieren der Mitgliedsbeiträge) - das Aktualisieren des Vereins-Archiv |
3. |
Er hat detailliertes Wissen über die Arbeitsabläufe um den 1. Mai. Ihm obliegt, zusammen mit den anderen Vorständen, die Planung, Einteilung und Organisation des Festes, sowie die Koordination und Überwachung. |
4. |
Er beruft ein und leitet die Jahreshauptversammlung und die Versammlung zur Abgabe des Rechenschaftsberichts, außerdem leitet er die Vorstandssitzungen. |
5. |
Er ist verantwortlich für die Zusammenstellung von Fahnenabordnungen und organisiert die Teilnahme von Vereinsmitgliedern an allen Vereinseinsätzen |
6. |
Ihm obliegt federführend die Zusammenarbeit mit dem Pfarrer und den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Pfarrei St. Markus (Termine etc.) In dieser Eigenschaft ist er auch Mittler zwischen Kirche und Verein und trägt dafür sorge, dass Mitglieder und Vorstand an Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen wie z.B. Bittgang, Wallfahrt teilnehmen. |
7. |
Er vertritt den Verein nach außen. In dieser Eigenschaft nimmt er teil an Versammlungen der ARGE. Er nimmt ebenfalls Termine bei anderen Vereinen, Körperschaften, Pfarreien und dem Verwalter des Gutes Freiham war. |
8. |
Er hält in Zusammenarbeit mit dem Schrift- und Protokollführer Kontakt zur örtlichen Presse, zu den Mandatsträgern und zum Kulturreferat. |
Anlage 2 (Aufgaben des Zweiten Vorstands) |
Der Zweite Vorstand soll nach Möglichkeit, wie auch alle anderen Vorstände und Vereinsmitglieder, bei Vereinsaktivitäten, Festen und anfallenden Arbeiten im gesamten Vereinsjahr anwesend sein und mitarbeiten. Seine Tätigkeit erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Ersten Vorstand. |
1. |
Er hat umfassendes Wissen über den Vereinsinhalt, die Zusammenhänge im Verein, die Verbindungen und Kontakte nach außen sowie über die laufenden Aktivitäten. |
2. |
Er arbeitet besonders eng mit dem Ersten Vorstand zusammen, dies beinhaltet regelmäßigen (ständigen) und ausführlichen Informationsaustausch. |
3. |
Er arbeitet verantwortlich mit bei der Koordination der Wachen und der Verpflegung sowie bei allen anfallenden Arbeiten in Freiham. |
4. |
Er hat detailliertes Wissen über die Arbeitsabläufe um den 1. Mai. |
5. |
Er vertritt, in Absprache mit dem Ersten Vorstand, den Verein nach außen. |
6. |
Er beruft ein und leitet, bei Verhinderung des Ersten Vorstands, die Jahreshauptversammlung und den Rechenschaftsbericht. |
7. |
Er übernimmt alle übrigen Aufgaben des Ersten Vorstands, wenn dieser für längere Zeit verhindert ist. |
Anlage 3 (Aufgaben des Kassenwarts) |
Der Kassenwart soll nach Möglichkeit, wie auch alle anderen Vorstände und Vereinsmitglieder, bei Vereinsaktivitäten, Festen und anfallenden Arbeiten im gesamten Vereinsjahr anwesend sein und mitarbeiten. Seine Tätigkeit erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Ersten Vorstand. |
1. |
Er ist verantwortlich für die Aufstellung des Vereinshaushalts. |
2. |
Er hat die Verfügungsberechtigung über die Vereinskonten. |
3. |
Er ist verantwortlich für das Vereinsvermögen und führt die Inventarliste. |
4. |
Er verwaltet und verbucht Einnahmen und Ausgaben (Vorstände händigen bezahlte Rechnungen bzw. Eigenbelege, dem Kassenwart möglichst umgehend aus). |
5. |
Er erledigt termingerecht Überweisungen und alle anfallende Zahlungen. |
6. |
Er rechnet bei Festen und Veranstaltungen mit den für die jeweiligen Kassen verantwortlichen Mitgliedern ab und bereitet das Wechselgeld vor. |
7. |
Er kassiert Mitgliedsbeiträge bei der JHV und bei anderen Gelegenheiten.
Anmerkung: Auch die 4 anderen Vorstände können Beiträge kassieren, wenn Mitglieder bei diesen bezahlen - das Geld soll unmittelbar an den Kassenwart oder an den Ersten Vorstand abgegeben werden. |
8. |
Er führt gemeinsam mit dem Ersten Vorstand die Beitragsliste. |
9. |
Er gibt dem bzw. den Revisoren Gelegenheit, seine Hausaltsführung zu prüfen. |
10. |
Er erklärt und belegt bei den Vorstandssitzungen, bei der Jahreshauptversammlung (JHV) und der Versammlung zur Abgabe des Rechenschaftsberichts die Zusammensetzung des Vereinshaushalts. |
Anlage 4 (Aufgaben des Schrift- und Protokollführers) |
Der Schrift- und Protokollführer soll nach Möglichkeit, wie auch alle anderen Vorstände und Vereinsmitglieder, bei Vereinsaktivitäten, Festen und anfallenden Arbeiten im gesamten Vereinsjahr anwesend sein und mitarbeiten. Seine Tätigkeit erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Ersten Vorstand. |
1. |
Er führt das Protokoll bei der Jahreshauptversammlung, bei der Versammlung zur Abgabe des Rechenschaftsberichts, bei Vorstandssitzungen sowie bei anderen Sitzungen (Festausschüsse, Arbeitskreise usw.). |
2. |
Er erledigt anfallenden Schriftverkehr selbständig nach Inhaltsbesprechung, die sonstigen Schreibarbeiten in Absprache mit dem Ersten Vorstand. Er erstellt alle für den Vereinsablauf notwendigen Dinge wie: - Einladungen - Terminzettel - Plakate - Speisekarten - Bons - Vordrucke Des weiteren führt er: - das Mitgliederverzeichnis - Adressverzeichnisse (andere Vereine und Körperschaften) |
3. |
Er gibt Veranstaltungshinweise und Pressemitteilungen über besondere Veranstaltungen und wichtige Ereignisse zur Veröffentlichung an die Presse. |
4. |
Er sammelt und archiviert Presseartikel, Fotos und sonstige Veröffentlichungen über den Verein bzw. uns nahe stehende Vereine und Personen sowie Pressenotizen, die - auch mittelbar - Auswirkungen auf das Vereinsleben haben und legt diese in Kopie bei der JHV den Vereinsmitgliedern zur Ansicht vor. |
5. |
Er erstellt und pflegt die Vereins-Homepage im Internet. |
6. |
Er beantwortet eingehende Elektronische Post (E-Mail) in Absprache mit dem Ersten Vorstand. |
Anlage 5 (Aufgaben des Wachkoordinators) |
Der Wachkoordinator soll nach Möglichkeit, wie auch alle anderen Vorstände und Vereinsmitglieder, bei Vereinsaktivitäten, Festen und anfallenden Arbeiten im gesamten Vereinsjahr anwesend sein und mitarbeiten. Seine Tätigkeit erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Ersten Vorstand. |
1. |
Er ist in erster Linie verantwortlich für die Organisation rund um die Bewachung des Maibaums und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten. |
2. |
Er ist maßgeblich beteiligt bei der Festlegung der Wachtermine. |
3. |
Er erledigt die Suche und Zusammenstellung der Wachmannschaften für die Tag- und Nachtwachen. |
4. |
Er erstellt in Zusammenarbeit mit dem Schrift- und Protokollführer einen Wachplan und legt die jeweiligen Wachleiter fest. |
5. |
Er stellt die Versorgung der Wachmannschaften mit Essen und Getränken sicher. |
6. |
Er rechnet die Einnahmen und Ausgaben mit den Wachleitern und dem Kassenwart ab. |
Anlage 6 (Wahlordnung) |
I. |
Wahlsystem |
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Gewählt wird nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit. Dies gilt auch bei einer eventuell folgenden Stichwahl. |
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Jedes Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht. |
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Briefwahl ist zugelassen. Bei einer eventuell folgenden Stichwahl sind nur die anwesenden Mitglieder wahlberechtigt. |
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Jeder Wahlberechtigte hat 5 Stimmen. Pro Vorstandsamt (1.Vorstand, 2. Vorstand, Kassenwart, Schrift- und Protokollführer, Wachkoordinator) kann nur eine Stimme abgegeben werden. |
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Ein abgegebener Wahlschein ist ungültig, wenn |
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a) |
mehr als die maximal erlaubten Stimmen angekreuzt sind (Punkt I. 4) |
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b) |
Zusätze auf dem Wahlschein angebracht worden sind |
1. |
Berufung und Zusammensetzung |
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a) |
Der Wahlausschuss wird bei der Jahreshauptversammlung, die der Wahl vorausgeht, vorgestellt. Er wird im Vorfeld durch den Ersten Vorstand, in Absprache mit den übrigen Vorständen, aus den sich zu dieser Aufgabe bereit findenden Vereinsmitgliedern, zusammengestellt. |
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b) |
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlausschussleiter und vier Ausschussmitgliedern. |
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a) |
Kandidatensuche ab der Jahreshauptversammlung. (Nach dem Meldeschluss am 1.Mai übergibt der Wahlausschussleiter die Kandidatenliste dem Ersten Vorstand). |
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b) |
Überprüfung der durch den Schrift- und Protokollführer vorbereiteten Stimmzettel (Auflistung der Kandidaten nach angestrebtem Amt). |
|
c) |
Zustellung der Wahlbriefunterlagen (erfolgt durch die Vorstände, in der Regel durch den Ersten Vorstand). |
|
d) |
Entgegennahme der Wahlbriefunterlagen (Wahlausschussleiter/Wahlausschussmitglieder). |
III.
Durchführung der Wahl |
Die Durchführung der Wahl erfolgt durch den Wahlausschussleiter. |
|
a) |
Er stellt die Anwesenheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder fest (siehe § 6 und § 9 II. der Satzung). |
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b) |
Er leitet die Abstimmung zur Entlastung des alten Vorstands (nach Befragung des Revisors). Zur Entlastung genügt die einfache Mehrheit. |
|
c) |
Er stellt die Kandidaten vor und gibt diesen die Möglichkeit sich zu äußern. |
|
d) |
Er erläutert das Wahlsystem und den Wahlschein. |
|
e) |
Er gibt die Wahlscheine aus und nimmt diese wieder entgegen. |
|
f) |
Er führt zusammen mit den Wahlausschussmitgliedern die Auszählung der Stimmen durch. |
|
g) |
Er gibt das Wahlergebnis bekannt. |
|
h) |
Er führt eine eventuell notwendige Stichwahl durch. |
|
i) |
Er erstellt ein Protokoll über den Verlauf und Ergebnis der Wahl. |
Anlage 7 (Mitgliedsbeitrag) |
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a) |
Der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr beträgt ab 2007* |
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15,00 € |
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b) |
Der Beitrag soll möglichst bereits bei der Jahreshauptversammlung in bar entrichtet werden, spätestens aber bis zum 1. Mai des laufenden Jahres. |
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c) |
Der Kassenwart übernimmt alle eingezahlten Beiträge in den Vereinshaushalt, den er jährlich am Rechenschaftsbericht vorlegt. |
|
. |
. |
* Festgelegt durch Abstimmung beim Rechenschaftsbericht 2006 am 02.06.2006 |
Anlage 8 (Versicherungen) |
Folgende Versicherungen sind aktuell abgeschlossen: |
1. |
Haftpflichtversicherung bei der Thuringia Generali Versicherungsgesellschaft |
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Abgedeckt sind Schäden, die gegenüber Dritten entstehen in Verbindung mit einer Tätigkeit im Verein inklusiv aller Veranstaltungen, aller Transporte und der Restauration (Bewirtung) sowie Schäden die ein Vereinsmitglied in Ausübung eines Vereinsauftrags einem anderen Vereinsmitglied zufügt. |
2. |
Sachversicherung bei der Thuringia Generali Versicherungsgesellschaft |
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Versichert sind: |
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a) |
die Fahne (Standarte) |
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b) |
der Fahnenkasten |
|
c) |
der Inhalt des Fahnenkastens (Fahnenbänder etc.) |
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d) |
Arbeitsmaterial |
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wobei folgende Schäden abgedeckt sind: |
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a) |
Feuer |
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b) |
Einbruch-Diebstahl |
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c) |
Vandalismus nach einem Einbruch |
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d) |
Leitungswasser-Schaden |
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